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§48b EStG einfach erklärt: Bauabzugsteuer vermeiden [2025]

Der Paragraf 48b des Einkommensteuergesetzes sorgt regelmäßig für Verwirrung. Hier erfahren Sie alles Wichtige – verständlich und praxisnah.

12 Min. LesezeitRechtliche Grundlagen

Was ist §48b EStG?

Der §48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Gesetzesparagraf, der die sogenannte Bauabzugsteuer regelt. Er wurde eingeführt, um Steuerhinterziehung in der Baubranche zu bekämpfen – insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Scheinselbstständigkeit.

Die Grundregel in einem Satz:

Wer als Unternehmer Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht, muss 15% der Vergütung einbehalten und an das Finanzamt abführen – außer, der Leistungserbringer hat eine gültige Freistellungsbescheinigung.

Warum wurde §48b EStG eingeführt?

In der Baubranche kam es in der Vergangenheit häufig zu Steuerhinterziehung. Besonders problematisch waren:

Um sicherzustellen, dass Steuern tatsächlich gezahlt werden, führte der Gesetzgeber die Bauabzugsteuer ein. Das System funktioniert ähnlich wie die Quellensteuer bei Arbeitnehmern: Die Steuer wird direkt an der "Quelle" – also bei der Zahlung – einbehalten.

Wer ist von §48b EStG betroffen?

Leistungserbringer (Nachunternehmer)

Betroffen sind alle Unternehmen, die Bauleistungen erbringen:

Leistungsempfänger (Auftraggeber)

Zur Einbehaltung verpflichtet sind:

✓ Nicht betroffen sind:

  • Privatpersonen (Eigenheimbesitzer)
  • Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden) – mit Ausnahmen
  • Auftraggeber bei Leistungen unter 5.000 € (netto) pro Kalenderjahr

Was sind Bauleistungen im Sinne des §48b EStG?

Der Begriff "Bauleistung" ist in §48 Abs. 1 Satz 3 EStG definiert. Darunter fallen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Beispiele für Bauleistungen:

Hochbau

  • Mauerwerksarbeiten
  • Betonarbeiten
  • Zimmererarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten

Ausbau

  • Elektroinstallationen
  • Sanitär- und Heizungsanlagen
  • Fliesen-, Estrich-, Malerarbeiten
  • Trockenbau

Tiefbau

  • Straßenbau
  • Kanalbau
  • Erdarbeiten
  • Fundamentarbeiten

Sonstige

  • Gerüstbau
  • Abbrucharbeiten
  • Landschaftsbau (bei Bauwerken)
  • Asbestsanierung

Keine Bauleistungen sind:

Wie funktioniert die Bauabzugsteuer?

Das System im Detail:

  1. Beauftragung: Bauunternehmen A beauftragt Nachunternehmer B mit Elektroarbeiten für 10.000 € (netto)
  2. Prüfung: A fordert von B eine Freistellungsbescheinigung an
  3. Szenario 1 – Mit Freistellung:
    • B legt gültige Freistellung vor
    • A zahlt 10.000 € vollständig an B
    • Keine Abführung ans Finanzamt erforderlich
  4. Szenario 2 – Ohne Freistellung:
    • B hat keine oder abgelaufene Freistellung
    • A behält 1.500 € (15%) ein
    • A zahlt 8.500 € an B
    • A zahlt 1.500 € ans Finanzamt
    • B kann die 1.500 € über die Steuererklärung zurückfordern (dauert Monate!)

⚠️ Achtung Haftung!

Wenn Sie als Auftraggeber die Bauabzugsteuer nicht einbehalten, obwohl keine gültige Freistellung vorliegt, haften Sie persönlich für die Steuer – inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen!

Freistellungsbescheinigung: Die Lösung

Die Freistellungsbescheinigung ist der Schlüssel, um die Bauabzugsteuer zu vermeiden. Sie wird vom Finanzamt ausgestellt und befreit den Leistungserbringer von der 15%-Einbehaltung.

Voraussetzungen für die Freistellung:

Gültigkeit:

→ Schritt-für-Schritt Anleitung: Freistellung beantragen

Die 5.000-Euro-Bagatellgrenze

Eine wichtige Ausnahme: Bei Leistungen unter 5.000 € (netto) pro Kalenderjahr und Leistungsempfänger muss keine Bauabzugsteuer einbehalten werden.

⚠️ Wichtig: Jahresbetrachtung!

Die 5.000 € gelten pro Kalenderjahr und Nachunternehmer – nicht pro Auftrag! Mehrere kleine Aufträge summieren sich. Überwachen Sie daher das Jahresvolumen.

Beispiel:

Sie beauftragen Elektriker Müller im Jahr 2025 mit folgenden Aufträgen:

Pflichten als Auftraggeber

Als Auftraggeber haben Sie folgende Pflichten:

  1. Prüfpflicht: Vor jeder Zahlung Gültigkeit der Freistellung prüfen
  2. Dokumentationspflicht: Kopien der Freistellungen aufbewahren
  3. Meldepflicht: Einbehaltene Bauabzugsteuer bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt melden und abführen
  4. Bescheinigungspflicht: Dem Nachunternehmer eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer ausstellen

Strafen bei Verstößen

Verstöße gegen §48b EStG können teuer werden:

Mögliche Konsequenzen:

  • Haftung: Nachzahlung der nicht einbehaltenen Steuer
  • Säumniszuschläge: 1% pro Monat der ausstehenden Steuer
  • Zinsen: 0,5% pro Monat (6% p.a.)
  • Bußgelder: Bis zu 25.000 € bei leichtfertiger Steuerverkürzung
  • Strafverfahren: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung

Praxis-Tipps für Bauunternehmer

✓ Tipp #1: Frühzeitig beantragen

Beantragen Sie Ihre Freistellung sofort nach der Gewerbeanmeldung. Die Bearbeitung dauert 4-8 Wochen!

✓ Tipp #2: Ablaufdatum überwachen

Richten Sie Erinnerungen 90, 60 und 30 Tage vor Ablauf ein. Die Verlängerung dauert genauso lange wie der Erstantrag.

✓ Tipp #3: Digitale Verwaltung nutzen

Software spart Zeit bei Prüfung und Überwachung. OCR-Erkennung erfasst Freistellungen automatisch.

✓ Tipp #4: Vertragsklauseln vereinbaren

Verpflichten Sie Nachunternehmer vertraglich zur rechtzeitigen Vorlage verlängerter Freistellungen.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt §48b EStG?

§48b EStG regelt die Bauabzugsteuer in Deutschland. Er verpflichtet Auftraggeber von Bauleistungen dazu, 15% der Vergütung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen – es sei denn, der Leistungserbringer hat eine Freistellungsbescheinigung.

Wann muss ich keine Bauabzugsteuer einbehalten?

Sie müssen keine Bauabzugsteuer einbehalten, wenn: 1) Der Nachunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung hat, 2) Die Auftragssumme unter 5.000 € (netto) im Kalenderjahr liegt, 3) Sie als Privatperson beauftragen, oder 4) Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragt.

Was passiert bei Verstoß gegen §48b EStG?

Bei Verstoß haften Sie als Auftraggeber für die nicht abgeführte Bauabzugsteuer. Zusätzlich können Säumniszuschläge, Zinsen und Bußgelder bis zu 25.000 € anfallen. Im schlimmsten Fall droht sogar Steuerhinterziehung.

Fazit: §48b EStG im Griff

Der §48b EStG ist komplex, aber mit den richtigen Prozessen gut zu handhaben. Die wichtigsten Punkte:

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