Bauabzugsteuer-Rechner
Berechnen Sie schnell und einfach die Bauabzugsteuer nach §48b EStG
Eingabe
Wichtig: Die Bauabzugsteuer von 15 % wird von der Gegenleistung berechnet — das ist der Bruttobetrag, denn „Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer" (§48 Abs. 3 EStG).
* Dieser Rechner dient ausschließlich zur Information und Orientierung. Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Für verbindliche steuerrechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Ergebnis
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So funktioniert die Berechnung
Was ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer nach §48 EStG verpflichtet Auftraggeber von Bauleistungen, 15 % der Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, §48 Abs. 3 EStG) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen – sofern der Nachunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorlegt.
Rechenbeispiel
Ein Bauunternehmen beauftragt einen Elektriker mit Arbeiten für 10.000 € (netto):
| Netto-Auftragssumme | 10.000,00 € |
| + 19% MwSt. | 1.900,00 € |
| = Gegenleistung (brutto) | 11.900,00 € |
| - Bauabzugsteuer (15 % von 11.900 €) | 1.785,00 € |
| Zahlung an Elektriker | 10.115,00 € |
Der Elektriker erhält also nur 10.115 € statt 11.900 €. Die 1.785 € muss das Bauunternehmen bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt überweisen.
💡 So vermeiden Sie die Bauabzugsteuer:
Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung entfällt die Einbehaltungspflicht vollständig. Der Nachunternehmer erhält dann die vollen 11.900 €.
Wichtige Hinweise
- Die 15 % werden von der Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) berechnet — also vom Bruttobetrag (§48 Abs. 3 EStG)
- Meldung und Abführung bis 10. des Folgemonats
- Bleibt die Gegenleistung unter 5.000 € (brutto) pro Nachunternehmer und Kalenderjahr, entfällt die Bauabzugsteuer (§48 Abs. 2 EStG)
- Haftung bei fehlerhafter oder unterlassener Einbehaltung
Bauabzugssteuer-Beispiel: konkret durchgerechnet
Wie wirkt sich die Bauabzugssteuer in der Praxis aus? Hier zwei typische Szenarien, die Auftragnehmer und Auftraggeber gleichzeitig betreffen:
Szenario A: Ohne Freistellungsbescheinigung
Ein Generalunternehmer beauftragt einen Elektriker mit Installationsarbeiten für 10.000 € netto. Der Elektriker hat keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt:
| Netto-Auftragssumme | 10.000,00 € |
| + 19 % MwSt. | 1.900,00 € |
| = Gegenleistung (Brutto-Rechnung) | 11.900,00 € |
| − Bauabzugssteuer (15 % der Brutto-Gegenleistung) | 1.785,00 € |
| Auszahlung an Elektriker | 10.115,00 € |
| Zahlung an das Finanzamt (bis 10. Folgemonat) | 1.785,00 € |
Szenario B: Mit gültiger Freistellungsbescheinigung
Dieselbe Bauleistung, aber der Elektriker legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vor:
| Netto-Auftragssumme | 10.000,00 € |
| + 19 % MwSt. | 1.900,00 € |
| Bauabzugssteuer-Einbehalt | 0,00 € (entfällt) |
| Auszahlung an Elektriker (voller Brutto-Betrag) | 11.900,00 € |
Der Unterschied: 1.785 € mehr Liquidität für den Elektriker — sofort, ohne Wartezeit bis zur nächsten Steuererklärung.
Bagatellgrenzen beachten (§48 Abs. 2 EStG)
- 5.000 €/Kalenderjahr pro Nachunternehmer: Unterhalb dieser Grenze entfällt die Einbehaltungspflicht für die meisten Auftraggeber.
- 15.000 €/Kalenderjahr: Erhöhte Bagatellgrenze gilt ausschließlich für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze haben (z. B. Wohnungsvermieter ohne Opt-in).
- Wichtig: Beide Grenzen beziehen sich auf die Brutto-Gegenleistung (Entgelt zzgl. USt) und gelten je Nachunternehmer und Kalenderjahr — nicht pro Einzelauftrag.
Freistellungen digital verwalten
Nie wieder Bauabzugsteuer einbehalten müssen – mit automatischer Überwachung von Freistellungsbescheinigungen.
