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Bauabzugsteuer-Rechner

Berechnen Sie schnell und einfach die Bauabzugsteuer nach §48b EStG

Eingabe

Wichtig: Die Bauabzugsteuer von 15 % wird von der Gegenleistung berechnet — das ist der Bruttobetrag, denn „Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer" (§48 Abs. 3 EStG).

* Dieser Rechner dient ausschließlich zur Information und Orientierung. Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Für verbindliche steuerrechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Ergebnis

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So funktioniert die Berechnung

Was ist die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer nach §48 EStG verpflichtet Auftraggeber von Bauleistungen, 15 % der Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, §48 Abs. 3 EStG) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen – sofern der Nachunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorlegt.

Rechenbeispiel

Ein Bauunternehmen beauftragt einen Elektriker mit Arbeiten für 10.000 € (netto):

Netto-Auftragssumme10.000,00 €
+ 19% MwSt.1.900,00 €
= Gegenleistung (brutto)11.900,00 €
- Bauabzugsteuer (15 % von 11.900 €)1.785,00 €
Zahlung an Elektriker10.115,00 €

Der Elektriker erhält also nur 10.115 € statt 11.900 €. Die 1.785 € muss das Bauunternehmen bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt überweisen.

💡 So vermeiden Sie die Bauabzugsteuer:

Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung entfällt die Einbehaltungspflicht vollständig. Der Nachunternehmer erhält dann die vollen 11.900 €.

Wichtige Hinweise

  • Die 15 % werden von der Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) berechnet — also vom Bruttobetrag (§48 Abs. 3 EStG)
  • Meldung und Abführung bis 10. des Folgemonats
  • Bleibt die Gegenleistung unter 5.000 € (brutto) pro Nachunternehmer und Kalenderjahr, entfällt die Bauabzugsteuer (§48 Abs. 2 EStG)
  • Haftung bei fehlerhafter oder unterlassener Einbehaltung

Bauabzugssteuer-Beispiel: konkret durchgerechnet

Wie wirkt sich die Bauabzugssteuer in der Praxis aus? Hier zwei typische Szenarien, die Auftragnehmer und Auftraggeber gleichzeitig betreffen:

Szenario A: Ohne Freistellungsbescheinigung

Ein Generalunternehmer beauftragt einen Elektriker mit Installationsarbeiten für 10.000 € netto. Der Elektriker hat keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt:

Netto-Auftragssumme10.000,00 €
+ 19 % MwSt.1.900,00 €
= Gegenleistung (Brutto-Rechnung)11.900,00 €
− Bauabzugssteuer (15 % der Brutto-Gegenleistung)1.785,00 €
Auszahlung an Elektriker10.115,00 €
Zahlung an das Finanzamt (bis 10. Folgemonat)1.785,00 €

Szenario B: Mit gültiger Freistellungsbescheinigung

Dieselbe Bauleistung, aber der Elektriker legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vor:

Netto-Auftragssumme10.000,00 €
+ 19 % MwSt.1.900,00 €
Bauabzugssteuer-Einbehalt0,00 € (entfällt)
Auszahlung an Elektriker (voller Brutto-Betrag)11.900,00 €

Der Unterschied: 1.785 € mehr Liquidität für den Elektriker — sofort, ohne Wartezeit bis zur nächsten Steuererklärung.

Bagatellgrenzen beachten (§48 Abs. 2 EStG)

  • 5.000 €/Kalenderjahr pro Nachunternehmer: Unterhalb dieser Grenze entfällt die Einbehaltungspflicht für die meisten Auftraggeber.
  • 15.000 €/Kalenderjahr: Erhöhte Bagatellgrenze gilt ausschließlich für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze haben (z. B. Wohnungsvermieter ohne Opt-in).
  • Wichtig: Beide Grenzen beziehen sich auf die Brutto-Gegenleistung (Entgelt zzgl. USt) und gelten je Nachunternehmer und Kalenderjahr — nicht pro Einzelauftrag.

Freistellungen digital verwalten

Nie wieder Bauabzugsteuer einbehalten müssen – mit automatischer Überwachung von Freistellungsbescheinigungen.