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§ 13b UStG vs § 48b EStG — Praxis-Vergleich

Reverse Charge oder Bauabzugsteuer? Beide Paragrafen klingen ähnlich, gehören aber zu verschiedenen Steuerarten. Dieses Whitepaper trennt die zwei sauber — mit drei Praxisfällen und einer Entscheidungs-Checkliste.

§ 13b UStG vs § 48b EStG — Praxis-Vergleich — kostenlos per Mail

  • § 13b UStG kompakt (Reverse Charge, USt 1 TG)
  • § 48b EStG kompakt (Bauabzugsteuer, Freistellungsbescheinigung)
  • Direkter Vergleich in Tabellenform
  • 3 Praxisfälle mit konkreter Lösung
  • Entscheidungs-Checkliste in 5 Schritten

Inhalt

  1. Einleitung — die zwei verwechselten Paragrafen
  2. § 13b UStG kompakt — Reverse Charge erklärt
  3. § 48b EStG kompakt — Bauabzugsteuer erklärt
  4. Direkter Vergleich (Tabelle)
  5. 3 Praxisfälle aus dem Bau-Geschäft
  6. Entscheidungs-Checkliste in 5 Schritten

Wer braucht dieses Whitepaper?

  • Generalunternehmer, die Subunternehmer beauftragen und sich mit beiden Bescheinigungen sicher bewegen wollen
  • Subunternehmer, die unsicher sind, ob sie eine Rechnung mit oder ohne USt schreiben sollen
  • Buchhaltungs-Teams, die einheitliche Prüfprozesse für Bau-Eingänge etablieren
  • Steuerberater, die ihren Mandanten die Unterschiede in einem kompakten Format erklären möchten

Häufige Fragen

Sind § 13b und § 48b dieselbe Bescheinigung?

Nein. § 13b UStG ist eine umsatzsteuerliche Regelung (Reverse Charge) — die Bescheinigung heißt USt 1 TG und gilt für die Bauleister-Eigenschaft des Empfängers. § 48b EStG ist eine ertragsteuerliche Sicherungsregel (Bauabzugsteuer) — die Bescheinigung heißt Freistellungsbescheinigung und gilt für den Auftragnehmer.

Können beide Regeln gleichzeitig greifen?

Ja, sehr häufig. In der Subunternehmer-Konstellation (Generalunternehmer beauftragt Subunternehmer, beide sind Bauleister) greifen beide parallel — beide Seiten brauchen die jeweilige Bescheinigung.

Was passiert, wenn ich beides verwechsle?

Bei falschem USt-Ausweis schuldet der Leistungserbringer die Steuer trotzdem (§ 14c UStG), Empfänger bekommt keinen Vorsteuerabzug. Bei falscher Behandlung der Bauabzugsteuer haftet der Auftraggeber persönlich (§ 48a Abs. 3 EStG). In beiden Fällen drohen Säumniszuschläge und ggf. strafrechtliche Folgen.

Compliance ohne Excel-Listen

Der Freistellungs-Manager dokumentiert pro Lieferanten beide Bescheinigungs-Stati (USt 1 TG + § 48b) und prüft die Gültigkeit automatisch — vor jeder Zahlung.

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